Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

Grundlage der Vertragsbeziehungen sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Exclusive Cars Gauernack - Limousinen Service. Der Vertragspartner erkennt mit seiner Unterschrift des Vertragsformulars diese Geschäftsbedingungen an. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Spätere individuelle Absprachen und Vereinbarungen bleiben von diesem Schriftformerfordernis unberührt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

Das Angebot des Exclusive Cars Gauernack Limousinen Service beinhaltet die Anmietung der vorhandenen Fahrzeuge einschließlich eines Fahrers für private und geschäftliche Zwecke. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Die Fahrer des Vermieters sind zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen, insbesondere zu Vertragsschlüssen und mündlichen Nebenabreden, nicht befugt.

 

§ 3 Leistungsumfang

 

Die Fahrzeuge des Vermieters entsprechend den Bedingungen der StVZO, sind TÜV-abgenommen und jeweils ordnungsgemäß haftpflichtversichert. Die Leistung umfasst die Nutzung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung im Sinne des § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz. Es handelt sich bei der Leistung der Exclusive Cars Gauernack Limousinen Service um die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen im Sinne des § 47 Personenbeförderungsgesetz sind. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste, des Gepäcks und der sonstigen Sachen, die vom Besteller oder einem seiner Fahrgäste in das Fahrzeug eingebracht oder zurückgelassen werden. Für die Einhaltung von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sind der Besteller und die Fahrgäste selbst verantwortlich. Ausländischen Fahrgästen kann der Fahrer die Beförderung ablehnen, wenn diese keine Aufenthaltsgenehmigung oder Sonstige zum Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigenden amtliche Papiere vorweisen können.

 

§ 4 Rücktritt des Unternehmers

 

Der Unternehmer kann sich von seiner Leistungspflicht lösen, wenn ihm die Vertragserfüllung in Folge einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung eines Fahrverbots etwa wegen Ozon- oder Smogalarms oder aufgrund höherer Gewalt unmöglich wird. Höhere Gewalt liegt beispielsweise vor bei Überflutung oder winterbedingter Unpassierbarkeit der Straßen sowie bei Krieg, Bürgerkrieg, Straßenblockaden oder Demonstrationen. Soweit der Unternehmer aus einem der genannten Gründe vom Vertrag zurücktritt, informiert er den Besteller unverzüglich. Bereits empfangene Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich zurückerstattet.

 

§ 5 Kündigung durch den Unternehmer

 

Der Unternehmer kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und der Unternehmer dies nicht zu vertreten hat. Soweit die Kündigung nach Fahrtantritt auf vom Besteller nicht zu vertretenen Umständen beruht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Besteller und seine Fahrgäste zum Ausgangspunkt zurückzubefördern. Dabei entstehende Mehrkosten hat der Besteller zu tragen. Kündigt der Unternehmer den Vertrag, steht ihm für bereits erbrachte Teilleistungen eine angemessene Vergütung zu.

 

§ 6 Haftung des Unternehmers

 

Der Unternehmer haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt. Der Unternehmer und seine Mitarbeiter haften gegenüber dem Besteller nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung von Sachschäden, soweit nicht ein Anspruch aus einem Haftpflichtversicherungsverhältnis besteht. Die vorgenommene Haftungseinschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Sinne des § 309 Nr. 7a BGB.

 

§ 7 Leistungsänderungen und Wechsel des Vertragspartners

 

Sollte ein durch den Besteller gebuchtes Fahrzeug zum Zeitpunkt der Leistungsausführung nicht zur Verfügung stehen, stellt der Unternehmer ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung. Sofern er mangels Kapazität hierzu nicht in der Lage ist, kann er einen Dritten mit der Leistungserbringung beauftragen. In diesem Fall steht dem Besteller das Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen.

 

§ 8 Weisungsbefugnis des Fahrers

 

Die Fahrgäste sind verpflichtet, sich an die Weisungen des Fahrzeugführers zu halten. Sie haben sich so zu verhalten, daß die Konzentration des Fahrers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird. Fahrgäste, die gegen die Verpflichtungen verstoßen oder die sich in alkoholisiertem Zustand befinden, kann der Fahrer von der Weiterbeförderung ausschließen. Der Anspruch des Unternehmers auf die vertragliche Gegenleistung wird dadurch nicht berührt.

 

§ 9 Rücktritt des Bestellers vor Fahrtantritt

 

Der Besteller kann jederzeit vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Ist der Rücktrittsgrund nicht vom Unternehmer zu vertreten, hat der Unternehmer anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese Entschädigung wird wie folgt pauschaliert: Bei einem Rücktritt

a) bis vier Wochen vor Fahrtbeginn: 20 %.

b) bis zwei Wochen vor Fahrtantritt: 40 %.

c) bis eine Woche vor Fahrtantritt: 50 %.

d) innerhalb einer Woche vor Fahrtantritt: 100 %.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen seitens des Unternehmers beruht und diese für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.

 

§ 10 Preise und Zahlung

 

Es gilt die bei Vertragsabschluß gültige Preisliste des Unternehmers. Soweit zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen, behält sich der Unternehmer Preiserhöhungen vor. Die Preise enthalten alle üblichen fahrzeugbezogenen Kosten einschließlich Kraftstoff sowie die Kosten des Bordpersonals. Gesondert zu erstatten sind vom Besteller Mehraufwendungen wie Autobahngebühren, Mautgebühren und Zollgebühren. Der Beförderungspreis ist vor Fahrtantritt fällig. Nach Eingang der Auftragsbestätigung ist die Zahlung bis zum Zahlungstermin in der Auftragsbestätigung zu leisten. Als Zahlungsmittel akzeptiert der Unternehmer die Barzahlung und die Zahlung per Überweisung. Kreditkarten werden nicht Akzeptiert.

 

§ 11 Gerichtsstand

 

Soweit der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Menden vereinbart.

 

§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit

 

Exclusive Cars Gauernack Limousinen Service speichert personenbezogene Daten nur im Rahmen der Geschäfts-beziehung. Exclusive Cars Gauernack Limousinen Service beachtet die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und gibt erhobene Kundendaten nicht an Dritte weiter.

 

§ 13 Haftung des Bestellers

 

Vom Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten angebrachte Beschriftungen, Anbauten und Dekorationen müssen den Vorschriften der StVZO entsprechen und sind bei Vertragsende wieder zu entfernen. Der Mieter haftet für Verschlechterungen des Mietobjekts, die durch übermäßige Verschmutzung in Folge der Nutzung oder durch die zeitweise Anbringung von Beschriftungen, Anbauten oder Dekorationen entstehen. Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen außerhalb der StVZO – Sondernutzung zu Werbezwecken — hat der Mieter einzuholen und vor Fahrtantritt dem Unternehmer vorzulegen.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende oder dem Sinn der Bestimmung am nächsten kommende gesetzliche Regelung.